Eigentümerversammlung / Einladungsfrist
Die gesetzliche Einladungsfrist beträgt eine Woche (§ 24 Abs. 4 WEG). Abweichende Regelungen in der Gemeinschaftsordnung (Teilungserklärung) sind zu beachten. Die Nichteinhaltung der Einladungsfrist führt zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse. Um die Einberufungsfrist zu wahren, muss das Einladungsschreiben innerhalb der Frist beim Empfänger eingegangen sein.
Ort der Eigentümerversammlung
Bei der Wahl der Tagungsstätte ist zu beachten, dass die Eigentümerversammlung nicht öffentlich ist. Die gewählten Räume müssen die Nichtöffentlichkeit der Versammlung sicherstellen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Versammlung in einer Gaststätte in einem von den übrigen Räumen nicht abgetrennten Raum abgehalten wird.
Ist die Nichtöffentlichkeit der Versammlung nicht gewährleistet, sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse allein aus diesem Grund anfechtbar.